Kennzeichnung von Gefahren von Chemikalien
Die Kennzeichnungen der gefährlichen Eigenschaften mit den Warnsymbolen sowie den Hinweisen zu den Gefahren und zum sicheren Umgang leiten sich aus den Einstufungen der Gefahren ab.
Kennzeichnung – das beschreibt Informationen, Symbole, Warnhinweise und Sicherheitsratschläge, die auf Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen abgebildet sind. Hierunter fallen sowohl die durch das Chemikalienrecht vorgeschriebenen Kennzeichnungen als auch zusätzliche Informationen, die Hersteller zur Information der Verbraucher geben möchten oder aufgrund weiterer Rechtsvorschriften verzeichnen müssen. Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen dient der Information von Verbrauchern und Beschäftigten und orientiert sich in der Regel an der jeweiligen Einstufung.
Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 mit der neuen Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung ((EG)1272/2008) versehen werden. Für Lagerbestände gelten die Fristen jeweils noch 2 Jahre länger. Selbst wenn für das Sicherheitsdatenblatt die Einstufungen nach der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie (RL 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG) und dem System der CLP-Verordnung angegeben sind, darf nur ein Kennzeichnungssystem auf dem Etikett verwendet werden.
Gefahrensymbole und Sicherheitsmaßnahmen
Mit der Einführung des GHS – Systems der Vereinten Nationen durch die CLP-Verordnung werden sich die . Die neuen GHS – Gefahrenpiktogramme, auf der Spitze stehende Rhomben mit einem roten Rand und einem schwarzen Aufdruck vor einem weißen Hintergrund, werden die gewohnten Gefahrensymbole (orangefarbenes Rechteck mit schwarzem Rand und schwarzem Aufdruck) zunehmend ersetzen.
Durch die CLP-Verordnung werden auch die Signalwörter „Gefahr“ und „Achtung“ eingeführt, die zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Gefahren unterscheiden.
Wichtigste Sicherheitsinformationen bei der Kennzeichnung sind:
Informationen gem. Stoffrichtlinie (67/548/EWG) |
Symbol und Kennbuchstabe |
Gefahrenbezeichnung |
Bezeichnung der besonderen Gefahr (R-Satz, Risk Phrase) |
Sicherheitsratschlag (S-Satz; Safety Phrase) |
Informationen gem. CLP-Verordnung ((EG)1272/2008) |
Piktogramm |
Signalwort |
Gefahrenhinweis (H-Satz; Hazard Statement) |
Sicherheitshinweis (P-Satz; Precautionary Statement) |
Die Verpackungen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, müssen mit einem kindergesicherten Verschluss und/oder einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet sein.
Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen dürfen nicht mit Angaben versehen werden, die die Gefahren verharmlosen oder nicht mit der Einstufung übereinstimmen wie zum Beispiel „ungiftig“, unschädlich“ oder „umweltfreundlich“. Verpackungen dürfen weder durch die Form noch durch das Design so gestaltet werden, dass sie die Neugierde von Kindern wecken oder zu Verwechslungen mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika führen können.
In dem Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) werden anhand unterschiedlicher Beispiele die Regelungen der Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung anschaulich dargestellt und Anleitungen zur Auswahl der Sicherheitshinweise gegeben.