BgVV und BfArM warnen: Schwere Gesundheitsschäden durch Ephedra-Kraut
09/2002, 08.04.2002
Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV)
BgVV und BfArM warnen vor dem unkontrollierten Verzehr von Produkten, die Ephedra-Kraut enthalten und weder als Arzneimittel zugelassen sind, noch als Lebensmittel vertrieben werden dürfen. In den Niederlanden und über das Internet werden Ephedra-haltige Produkte als Nahrungsergänzungsmittel oder Tee angeboten. EU-rechtlich bedürfen diese Produkte einer Zulassung als Arzneimittel. Das BgVV und das BfArM warnen dringend vor dem unkontrollierten Verzehr solcher Produkte. Es kann zu unerwünschten Wirkungen kommen wie z. B. Pupillenerweiterung, Nervosität, Zittern, Schweißausbrüchen, Herzrhythmusstörungen, erhöhtem Blutdruck und bei hoher Dosierung zu Krampfanfällen und psychischen Veränderungen. In den USA sind bereits mehrere hundert Menschen durch die unkontrollierte Einnahme solcher Produkte erkrankt, mehr als zehn starben an den Folgen (siehe hierzu auch: http://www.fda.gov/ohrms/dockets/dailys/01/Sep01/091001/cp00001.pdf).
Ephedra (Meerträubel) ist ein chinesisches Heilmittel. Es wird unter dem chinesischen Namen Ma-huang oder als Mormonen-, Brigham- und Mexikanischer Tee gehandelt. Die natürlicherweise enthaltenen Ephedra-Alkaloide, die in Form und Charakter Amphetaminen ähneln, besitzen pharmakologische Eigenschaften: Ephedra-Kraut wirkt gefäßverengend, kreislaufstimulierend, blutdrucksteigernd, zentral erregend, stark entwässernd, appetitdämpfend und krampflösend auf die Bronchien.
In Deutschland werden Ephedra-haltige Produkte als apothekenpflichtige Arzneimittel eingestuft. Über das Internet werden sie neuerdings aber auch als Nahrungsergänzungs- oder Lebensmittel angeboten. Ein Beispiel ist der Ephedra-Tee. Er wird als Appetitzügler beworben, der - angeblich - überschüssiges Fett verschwinden und Muskeln wachsen lassen soll. Heuschnupfen-Patienten - so die Werbung - würden von ihrer Allergie befreit. Mit derartigen medizinischen Aussagen dürfen in Deutschland nur rezeptfreie Arzneimittel beworben werden, für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in einem Zulassungsverfahren nachgewiesen wurden. Mit dem Internethandel werden diese Zulassungsbeschränkungen umgangen - weder Qualität noch Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Produkte sind gewährleistet - gesundheitsschädigende Wirkungen können nicht ausgeschlossen werden.
In den Niederlanden wurden im vergangenen Jahr im Rahmen einer Studie Ephedra-Kraut-Produkte im Hinblick auf ihre Qualität und gesundheitliche Unbedenklichkeit für den Verbraucher untersucht (http://www.rivm.nl/bibliotheek/rapporten/670220001.pdf). Die meisten der getesteten Produkte enthielten höhere als die angegebene Ephedra-Alkaloidmengen. In einigen Produkten wurde zusätzlich Koffein gefunden, das die Ephedra-Effekte und damit die Risiken gesundheitsschädigender Wirkungen für den Verbraucher erhöht. Diese Ergebnisse bestätigen, dass die Einnahme von Ephedra-Produkten auf keinen Fall ohne ärztliche Verordnung bzw. nur nach Absprache mit einem Arzt und unter dessen Kontrolle erfolgen sollte.
Das BgVV weist darauf hin, dass Produkte, denen in der Werbung eine heilende Wirkung zugeschrieben wird, als Arzneimittel anzusehen sind und deshalb der Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bedürfen. Produkte ohne eine solche Zulassung sind nicht verkehrsfähig. Nahrungsergänzungsmittel sind dagegen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs und dürfen nicht mit arzneilichen Aussagen beworben werden. Der Hersteller/Vertreiber ist für die gesundheitliche Unbedenklichkeit verantwortlich. Die Überwachung durch die Untersuchungsbehörden der Länder ist wegen des häufig beobachteten Direktvertriebs Ephedrin-haltiger Produkte nicht lückenlos möglich.